Als Besitzer eines Hauses (und auch eines unbebauten Grundstücks!) unterliegen Sie einer sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Gebäudebestandteile wie zum Beispiel das Treppenhaus und der Hauseingang sowie der zum Grundstück gehörende Gehweg müssen für Dritte sicher passierbar sein.
Beispiele für mögliche Schäden sind:
- Ein Besucher stürzt im Treppenhaus, da dieses aufgrund einer defekten Glühbirne nicht ausreichend beleuchtet ist.
- Ein Dachziegel hat sich zum Beispiel durch einen Sturm gelöst und fällt auf ein vor dem Haus geparktes Fahrzeug.
- Der Postbote rutscht beim Zustellen der Post auf dem nicht ausreichend gestreuten Weg vor dem Haus aus.
Wer sein Einfamilienhaus oder seine Eigentumswohnung selbst bewohnt, hat Versicherungsschutz über seine private Haftpflichtversicherung.
Vermieter, Eigentümergemeinschaften sowie Besitzer von unbebauten Grundstücken sollten jedoch eine gesonderte Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abschließen.
Als Vermieter haften Sie unter Umständen auch dann, wenn durch ihre Mieter Schäden bei dritten Personen entstehen.
Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die winterliche Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen wird, der Vermieter jedoch nicht in ausreichendem Maße kontrolliert, ob der Mieter seinen Pflichten nachkommt. Oder wenn die Duschwanne defekt ist und das Wasser allmählich in die fremde Eigentumswohnung darunter eindringt.