Christian Henseler, Ihr Versicherungsmakler München.

Vergleichs- und Angebotsrechner

Eine Privathaftpflichtversicherung können Sie mit unserem Vergleichs- und Angebotsrechner online vergleichen und auch abschließen. Grundsätzlich empfehlen wir jedoch das persönliche Gespräch mit uns. Gerne begrüßen wir Sie dazu in unserem Büro im schönen München (Stadtteil Neuhausen).


Versicherungsmakler München

Christian Henseler
Versicherungskaufmann
Telefon mobil: 0176 - 64 26 74 23
Email: henseler@vsh-info.de

Privathaftpflichtversicherung

Privathaftpflichtversicherung selbst berechnen. Oder kontaktieren Sie Ihren Versicherungsmakler München für eine persönliche Beratung.

Sie ist wohl die wichtigste Versicherung in Deutschland. 

Oft reicht eine einzige Sekunde und schon ist ein Missgeschick geschehen: Sie übersehen beim Überqueren der Straße einen Radfahrer, der beim Ausweichen stürzt und sich schwer verletzt.

Wer jemand anderem einen Schaden zufügt, muss in aller Regel dafür haften und für den Schaden aufkommen. Dies ist in unserem Grundgesetz in § 823 verankert. Eine Haftpflichtversicherung übernimmt im Schadensfall die Zahlungen und schützt so Ihre finanzielle Existenz. Aber die Haftpflichtversicherung schützt Sie auch, wenn die Ansprüche unberechtigt sind.

Mit unserem Vergleichs- und Angebotsrechner können Sie sich ein erstes Bild machen. Klicken Sie dazu einfach auf den Button "Online berechnen". Gerne beraten wir Sie persönlich dazu.
Online berechnen Persönlicher Kontakt

Wissenswertes zur Privathaftpflichtversicherung

Gemäß § 823 Abs. 1 BGB haftet man in Deutschland für einen verursachten Schaden voll umfänglich und in unbegrenzter Höhe, wenn man einem Dritten einen Schaden zufügt. Für die Privathaftpflichtversicherung ist Voraussetzung, dass der Schaden im privaten Bereich entstanden ist. 

Die Privathaftpflichtversicherung deckt die typischen Risiken des Alltags ab. Zusätzliche Risiken wie zum Beispiel das Halten eines Tieres (z.B. Hund oder Pferd) müssen gesondert versichert werden.

Für Mieter einer Wohnung oder eines Hauses ist es wichtig zu wissen, dass Glasschäden grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz fallen, sofern der Mieter sich hiergegen gesondert versichern kann. Geht also beispielsweise eine Fensterscheibe zu Bruch, ist dies nicht von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt.

Ebenfalls nicht versichert in der Privathaftpflichtversicherung ist der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, da dies über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert werden muss. Ausnahmen gelten dann, wenn es sich um einen Kfz-Gebrauch abseits öffentlicher Wege handelt (unabhängig von der Höchstgeschwindigkeit), Kraftfahrzeuge mit maximal 6 km/h Höchstgeschwindigkeit oder Bau- und Arbeitsmaschinen bis 20 km/h betrieben werden. 

Es gibt zahlreiche Deckungserweiterungen, die in den Standardbedingungen nicht enthalten sind. Es empfiehlt sich, sehr auf die folgenden Zusatzleistungen zu achten, zumal die Prämie sich dadurch nur geringfügig verändert:
  • Ausfalldeckung
    Die Forderungsausfall-Versicherung deckt die eigenen Forderungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen, wenn der Schädiger keine eigene Privathaftpflichtversicherung unterhält und zudem zahlungsunfähig ist. Voraussetzung für die Leistung aus der Ausfalldeckung ist ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel. Gute Versicherungsprodukte beinhalten daher auch die Geltendmachung vor Gericht. Üblich ist, dass die Forderung einen vertraglich festgesetzten Betrag übersteigt.
  • Deckung für deliktunfähige Kinder
    Generell sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs nicht deliktfähig. Eine Haftung ist dann nur gegeben, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzen. Das Problem ergibt sich dann, wenn der Geschädigte ein Bekannter der Familie ist, wie zum Beispiel der Nachbar. In diesem Fall bleibt der Frieden gewahrt, wenn die Versicherung einspringt, obwohl eine gesetzliche Haftpflicht nicht gegeben ist.
  • Mietsachschäden
    Mietsachschäden sind in der Regel mitversichert. Zu prüfen ist hier jedoch die Höhe der Mitversicherung. Allmählich entstandene Schäden sind jedoch ausgeschlossen. 
  • Gefälligkeitsschäden
    Fügt eine Person einer anderen Person bei einer unentgeltlichen Hilfsleistung einen Schaden (Gefälligkeitsschäden) zu, so besteht von gesetzlicher Seite bei leichter Fahrlässigkeit kein Haftungsanspruch gegenüber dem Schädiger. Beispielhaft zählt dazu der Umzugsschaden. Diese Schadenart kann zusätzlich vereinbart werden. 

  • Schlüsselschäden
    Der Verlust von fremden privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Schlüsseln ist nur versichert, wenn dies ausdrücklich in den Bedingungen genannt wird. Die Höhe der Erstattung ist in der Regel begrenzt.

  • Ehrenamt
    Ein Ehrenamt ist keine private Tätigkeit und somit nur dann versichert, wenn dies ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt wird. 

  • Drohnenschutz
    Für unbemannte Fluggeräte gibt es eine Pflichtversicherung gemäß Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 43 Abs. 2. Dabei ist es egal, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird. Jedoch gilt die Zusatzdeckung nur für Drohnen im privaten Gebrauch. Zudem gilt die Versicherungspflicht für jede Drohne, unabhängig vom Gewicht. Bei einer Privathaftpflichtversicherung darf die Drohne maximal 5 kg wiegen.
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