Gemäß § 823 Abs. 1 BGB haftet man in Deutschland für einen verursachten Schaden voll umfänglich und in unbegrenzter Höhe, wenn man einem Dritten einen Schaden zufügt. Für die Privathaftpflichtversicherung ist Voraussetzung, dass der Schaden im privaten Bereich entstanden ist.
Die Privathaftpflichtversicherung deckt die typischen Risiken des Alltags ab. Zusätzliche Risiken wie zum Beispiel das Halten eines Tieres (z.B. Hund oder Pferd) müssen gesondert versichert werden.
Für Mieter einer Wohnung oder eines Hauses ist es wichtig zu wissen, dass Glasschäden grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz fallen, sofern der Mieter sich hiergegen gesondert versichern kann. Geht also beispielsweise eine Fensterscheibe zu Bruch, ist dies nicht von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
Ebenfalls nicht versichert in der Privathaftpflichtversicherung ist der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, da dies über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert werden muss. Ausnahmen gelten dann, wenn es sich um einen Kfz-Gebrauch abseits öffentlicher Wege handelt (unabhängig von der Höchstgeschwindigkeit), Kraftfahrzeuge mit maximal 6 km/h Höchstgeschwindigkeit oder Bau- und Arbeitsmaschinen bis 20 km/h betrieben werden.
Es gibt zahlreiche Deckungserweiterungen, die in den Standardbedingungen nicht enthalten sind. Es empfiehlt sich, sehr auf die folgenden Zusatzleistungen zu achten, zumal die Prämie sich dadurch nur geringfügig verändert:
- Ausfalldeckung
Die Forderungsausfall-Versicherung deckt die eigenen Forderungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen, wenn der Schädiger keine eigene Privathaftpflichtversicherung unterhält und zudem zahlungsunfähig ist. Voraussetzung für die Leistung aus der Ausfalldeckung ist ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel. Gute Versicherungsprodukte beinhalten daher auch die Geltendmachung vor Gericht. Üblich ist, dass die Forderung einen vertraglich festgesetzten Betrag übersteigt.
- Deckung für deliktunfähige Kinder
Generell sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs nicht deliktfähig. Eine Haftung ist dann nur gegeben, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzen. Das Problem ergibt sich dann, wenn der Geschädigte ein Bekannter der Familie ist, wie zum Beispiel der Nachbar. In diesem Fall bleibt der Frieden gewahrt, wenn die Versicherung einspringt, obwohl eine gesetzliche Haftpflicht nicht gegeben ist.
- Mietsachschäden
Mietsachschäden sind in der Regel mitversichert. Zu prüfen ist hier jedoch die Höhe der Mitversicherung. Allmählich entstandene Schäden sind jedoch ausgeschlossen.
- Gefälligkeitsschäden
Fügt eine Person einer anderen Person bei einer unentgeltlichen Hilfsleistung einen Schaden (Gefälligkeitsschäden) zu, so besteht von gesetzlicher Seite bei leichter Fahrlässigkeit kein Haftungsanspruch gegenüber dem Schädiger. Beispielhaft zählt dazu der Umzugsschaden. Diese Schadenart kann zusätzlich vereinbart werden.
- Schlüsselschäden
Der Verlust von fremden privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Schlüsseln ist nur versichert, wenn dies ausdrücklich in den Bedingungen genannt wird. Die Höhe der Erstattung ist in der Regel begrenzt.
- Ehrenamt
Ein Ehrenamt ist keine private Tätigkeit und somit nur dann versichert, wenn dies ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt wird.
- Drohnenschutz
Für unbemannte Fluggeräte gibt es eine Pflichtversicherung gemäß Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 43 Abs. 2. Dabei ist es egal, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird. Jedoch gilt die Zusatzdeckung nur für Drohnen im privaten Gebrauch. Zudem gilt die Versicherungspflicht für jede Drohne, unabhängig vom Gewicht. Bei einer Privathaftpflichtversicherung darf die Drohne maximal 5 kg wiegen.